Rechtsanwalt für privates Baurecht in Aschaffenburg
Was ist privates Baurecht? Was Sie beachten sollten und wie die Kanzlei Holzer und Goldmann Sie in allen Belangen des privaten Baurechts unterstützen kann, erfahren Sie hier.
Was ist privates Baurecht?
Eingangs möchten wir erwähnen, dass das Baurecht in zwei große Sparten unterfällt, einmal dem öffentlichen und einmal dem privaten Baurecht.
Das private Baurecht unterscheidet sich von dem öffentlichen dadurch, dass es sich in diesem Bereich um Probleme zwischen dem Bauherren und den verschiedenen Handwerkern handelt. Das öffentliche Baurecht hingegen betrifft Fragen wie z. B. bezüglich der Baugenehmigung oder der Geltendmachung von Nachbarrechten. Unsere Anwälte in Aschaffenburg unterstützen Sie in beiden Sparten des Baurechts kompetent und umfassend.
Was Sie im privaten Baurecht beachten sollten
Ein geflügeltes Sprichwort sagt kurz und knapp: „Kein Bau ohne seinen Prozess!“
Dies kann man natürlich in solcher Allgemeinheit nicht uneingeschränkt übernehmen, doch geben meistens Streitigkeiten zwischen den Bauvertragsparteien wegen Mängeln oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Bausache Anlass zu Auseinandersetzungen. Nachdem es sich hier auch häufig um eine höhere Geldsumme dreht, ist in vielen Fällen anwaltlicher Rat unabdingbar, denn ganz wichtig ist unter anderem die Erstellung einer umfassenden und lückenlosen Beweismittelsammlung, um berechtigte Ansprüche durchsetzen oder unberechtigte Forderungen abwehren zu können. Nicht selten ist auch hier neben der frühzeitigen Sicherung von Beweismitteln wie Zeugen, Film- oder Fotoaufnahmen auch die Hinzuziehung eines geeigneten technischen Sachverständigen notwendig, damit man nicht später im Laufe eines langjährigen Baurechtsstreits in Beweisnöte gerät.
Privates Baurecht: Rechtsanwalt Markus Holzer aus Aschaffenburg hilft Ihnen
In diesem Zusammenhang ist auch kurz auf die Abnahme der Bauleistung durch die Vertragsparteien einzugehen, ist sie doch ein ganz entscheidender Zeitpunkt! Bis zur Abnahme des Gewerks trägt nämlich der Handwerker die Beweislast für eine mangelfreie Leistung. Nach Abnahme hat dann aber der Bauherr nachzuweisen, dass die Arbeiten mangehalft ausgeführt wurden. Nicht selten entscheidet sich ein Prozess nur nach der Beweislast, weswegen man nicht unbedacht eine solche Abnahme durchführen sollte. Im Zweifel raten wir, einen Sachverständigen sowie einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.