Zusammenfassung von “Rechtsschutz in der Strafvollstreckung – Teil 2: Fallgruppen und Verfahrensgang” von RA Dr. Ralf Neuhaus, FAStR, und WissAss. Dr. Holm Putzke, original erschienen in: ZAP 2008 Heft 7, 389 – 404.
Die Verfasser erläutern in ihrem Aufsatz die Rechtsschutzmöglichkeiten des Verurteilten in der Strafvollstreckung. Im hier vorliegenden 2. Teil des Beitrags widmen sie sich den Rechtsbehelfen im Einzelnen sowie dem Verfahrensgang vor der Vollstreckungsbehörde und den Gerichten.
Während der Strafvollstreckung agiere die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Dabei handele sie als Justizverwaltung. Maßnahmen dagegen könnten durch spezielle Rechtsbehelfe angegriffen werden, ansonsten noch über die subsidiäre Vollstreckungsbeschwerde nach § 23 EGGVG. So gehen also beispielsweise die Rechtsbehelfe nach § 458 Abs. 1 und 2 StPO dieser Norm vor. Ersterer sei zu ergreifen bei Auslegungszweifeln in Bezug auf das Urteil, letzterer z.B. bei der Vollstreckungsreihenfolge oder der Festlegung des Unterbrechungszeitpunkts nach § 454b Abs. 1, 2 StPO. Eine Vollstreckungsunterbrechung, z.B. durch einen Krankenhausaufenthalt außerhalb eines Justizvollzugskrankenhauses, beinhalte keine Beschwer für den Verurteilten, weswegen sie nicht angefochten werden könne. Gegen andere, belastende, Maßnahmen könne das Gericht angerufen werden, §§ 458, 459h StPO. Gegen diese gerichtliche Entscheidung ist nach den Worten der Autoren dann die sofortige Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO innerhalb der Wochenfrist nach Zustellung (§ 43 StPO) eröffnet.
Andere Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft oder des Rechtspflegers stellen die §§ 31 Abs. 6 RPflG, 21 StVollstrO und 23 ff. EGGVG zur Verfügung. Sie kommen z.B. bei einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG, bei Vollstreckungsaufschub oder -unterbrechung nach § 455a StPO sowie einem Haft- oder Vorführungsbefehl nach § 457 Abs. 2 StPO in Betracht, so Neuhaus und Putzke. Der Rechtspfleger sei ermächtigt, seiner Maßnahme in Eigenzuständigkeit abzuhelfen. Komme er dem nicht nach, habe er die Sache der StA oder dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen, § 31 Abs. 6 S. 1 RPflG. Eine sog. Durchgriffserinnerung sei wegen § 32 RPflG nicht möglich. Die form- und fristlose Vollstreckungsbeschwerde ist nach Auskunft der Verfasser der richtige Rechtsbehelf, wenn die StA einen förmlichen Bescheid erlassen hat. Sie entfalte wegen § 21 Abs. 2 StVollstrO generell keine aufschiebende Wirkung. Allerdings sei ein Vollstreckungsaufschub durch Anordnung möglich, z.B. nach §§ 17 Abs. 1, 19 Abs. 1 S. 2 StVollstrO. Justizverwaltungsakte schließlich können mit § 23 ff. EGGVG angegangen werden.
Bewertung:
Neuhaus und Putzke haben einen sehr ausführlichen Beitrag zu den Rechtsbehelfen in der Strafvollstreckung vorgestellt. Die Inhaltsübersicht am Anfang hilft, den Überblick zu behalten und gezielt die benötigte Information abrufen zu können.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Markus Holzer. Rechtsanwalt in Aschaffenburg gesucht? Kontaktieren Sie uns!