Das Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnsqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz-PflegeWoqG) vom 08.07.2008 ist am 15.07.2008 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. S. 346) verkündet worden. Es tritt nach seinem Artikel 26 Abs. 1 am 01.08.2008 in Kraft.
Zweck des Gesetzes ist es, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Lebensqualität der Betroffenen zu wahren (Art. 1 PflegeWoqG).
Zum Schutz der pflegebedürftigen Menschen ist es dem Träger der stationären Einrichtung untersagt, Entgelte zu verlangen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen (Art. 5 PflegeWoqG). Zudem ist das Leistungsangebot nach Art, Menge und Preis transparent zu gestalten (Art. 6 PflegeWoqG).
Zur Sicherung der Qualität der stationären Einrichtungen werden diese durch die zuständigen Behörden nach Art. 11 PflegeWoqG durch wiederkehrende Prüfungen überwacht. Die Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen.
Das Gesetz tritt am 01.08.2008 in Kraft. Mit Ablauf des 31.07.2008 treten die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz und die Landesverordnung über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen außer Kraft (Art. 26 Abs 2 PflegeWoqG).
Quelle: LexisNexis, Redaktion Gesetzgebungsnews, Mitteilung vom 21.07.2008 .