In dem Rechtsstreit
…………
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch den Richter am Amtsgericht H. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2010 am Ende der Sitzung in Abwesenheit der Parteien und Parteivertreter folgendes
URTEIL:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.126,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2010 aus 595,00 EUR seitdem 04.02.2010 aus 595,00 EUR, seit dem 04.03.2010 aus 595,00 EUR seit dem 07.05.2010 aus 595,00 EUR und seit dem 06.05.2010 aus 595,00 EUR und seit dem 07. Juli 2010 aus weiteren 151,74 EUR zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Mit Mietvertrag vom 14.11.2009 mietete der Beklagte von der Klägerin die Räumlichkeiten der Erdgeschosswohnung A. K. in H. Es wurde ein monatlicher Mietzins in Höhe von 445,00 EUR zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 150,00 EUR vereinbart. Der Beginn des Mietverhältnisses war auf den 01.01.2010 datiert.
Der Beklagte zog in der Folgezeit nicht in das Mietobjekt ein und zahlt auch keinerlei Mietzinsen.
Mit Schreiben vom 26.03.2010 wurde dem Beklagten das streitgegenständliche Mietverhältnis gekündigt.
Zwecks Nachmietersuche schaltete die Klägerin Annoncen im Main-Echo, die ihr mit Rechnung vom 16. Januar 2010 in Höhe von 24,20 EUR, mit Rechnung vom 23. Januar 2010 in Höhe von 21,52 EUR, mit Rechnung vom 10, Februar 2010 in Höhe von 51,52 EUR, mit Rechnung vom 13. Februar 2010 in Höhe von 21,52 EUR, mit Rechnung vom 06.03.2010 in Höhe von 21,52 EUR, mit Rechnung vom 20. Mrz 2010 in Höhe von 21,52 EUR berechnet wurden. Darüber hinaus schaltete die Klägerin zwecks Nachmietersuche für die streitgegenständliche Mietwohnung Anzeigen im Immobilien-Scout 24 im Internet, die ihr mit Rechnung vom 07. April 2010 mit 19,94 EUR berechnet wurden.
Ab 01,06.2010 konnte die streitgegenständliche Mietwohnung zwischenzeitlich anderweitig vermietet werden.
Die Klägerseite ist der Ansicht, dass die Beklagtenseite verpflichtet ist bis einschließlich 31. Mai 2010 die vertraglich vereinbarten Mietzinsen zu zahlen und darüber hinaus verpflichtet ist die Annoncenkosten zu begleichen.
Die Klägerseite beantragt daher, nachdem die Klage mehrfach erweitert worden ist, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3 126,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2010 aus 595,00 EUR, seit dem 04.02.2010 aus 595,00 EUR, seit dem 04.03.2010 aus 595,00 EUR, seit dem 07.04,2010 aus 595,00 EUR, seit dem 06.05.2010 aus 595.00 EUR und seit dem 07. Juli 2010 aus 151.74 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie alle sonstigen Aktenteile vollinhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.126,74 EUR.
Bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung mit Datum vom 26.03.2010 ergibt sich die Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus den § 535 Abs. II BGB. Der Beklagte ist nämlich mietvertraglich verpflichtet einen monatlichen Mietzins in Höhe von 595,00 EUR mithin für die Monate Januar und einschließlich Februar 2010 in Höhe von 1.190,00 EUR zu zahlen.
Im übrigen hat der Vermieter der einen Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges des Mieters fristlos kündigt Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung verursachten Mietausfallschadens (vgl. hierzu Berliner Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2006, AZ: Verwaltungsgerichtshof 14/06). Mietausfälle als Kündigungsfolgeschaden können bis zu dem Zeitpunkt der nächstmöglichen ordentlichen Vertragsbeendigung durch den Mieter verlangt werden (vgl. Kammergerichtsurteil vom 20.08.2001. AZ: 20 U 1221/00). Dabei hat der Mieter dem Vermieter grundsätzlich den Schaden zu ersetzen, der diesem in Gestalt der entgehenden Miete entsteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.02.2005, AZ XIIZR 162/01).
Nach alledem ist der Beklagte verpflichtet der Klägerseite für die Monate März, April und Mai die ursprünglich vereinbarten Mietzinsen in Höhe von 595,00 EUR zu zahlen.
Zwar muss sich der Vermieter nach § 254 BGB darum bemühen, den Schaden gegebenenfalls durch anderweitige Vermietung gering zu halten. Daraus folgt aber nicht die Verpflichtung sofort um jeden Preis zu vermieten. Die Beweislast für einen Verstoß des Vermieters gegen seine Schadensminderungspflicht trägt dabei grundsätzlich der Mieter {vgl. BGH a.a. O.).
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Vermieters kann das Gericht vorliegend nicht feststellen. Aufgrund der vorliegenden Rechnungen ergibt sich vielmehr eindeutig, dass sich die Klägerin zeitnah nach Beginn des Mietverhältnisses und den nicht erfolgten Einzug des Beklagten bereits um eine Ersatzvermietung bzw. Beschaffung von Ersatzmietern gekümmert hat. Dies belegen die zahlreichen eingereichten Rechnungen für Annoncen, die die Klägerin unbestritten für die hiesige Mietwohnung geschaltet hat.
Nach alledem ist die Klägerseite ihrer Schadensminderungspflicht voll und ganz nachgekommen. Ferner kann die Klägerin neben dem Mietausfallschaden auch den Aufwand ersetzt verlangen, der ihr im Rahmen der Neuvermietung entstanden ist mithin einen Betrag in Höhe von 151,74 EUR, der sich aus den in Rechnung gestellten Annoncen ergibt.
Die Kostenentscheidung resultiert letztlich aus dem § 91 ZPO,
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den 708 Nr. 9 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.190,00 EUR bis zum 12. April 2010, danach auf 2.380,00 EUR bis zum 02.06.2010, danach auf 2.975,00 EUR bis zum 30, Juni 2010, danach auf 3.126,74 EUR festgesetzt.
Dieses Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg wurde von den Rechtsanwälten Markus Holzer und Nadja Goldmann erstritten.
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