Rechtsanwalt Kosten

Erfahren Sie hier, wie sich Anwaltskosten zusammensetzen

Logo Dreieck Symbol

Was kostet ein Brief vom Anwalt

Rechtsanwalt kosten entstehen, dies steht ausser Frage. Doch hartnäckig halten sich viele Irrtümer zu dem Thema was ein Anwalt kosten darf und wann Kosten entstehen.

Die fünf größten Irrtümer im Bereich des Anwaltshonorars

  1. Für jeden Brief, den ein Anwalt in einer Angelegenheit schreibt – oder für jedes Telefongespräch mit ihm -, kommt eine gesonderte Rechnung.
  2. Sobald ich einen Termin mit dem Anwalt vereinbare und diesen wahrgenommen habe, sind schon – wieder – Gebühren angefallen.
  3. Es gibt keine festen, nachvollziehbaren Grundsätze, nach denen der Anwalt seine Gebühren berechnet.
  4. Über die Höhe des Honorars ist ein Gespräch mit dem Anwalt nicht möglich.
  5. Ich bin dem Anwalt bei dessen Bestimmung der Gebühren völlig ausgeliefert.

Zur Relativierung dieser Irrtümer und um Ihnen einen, wenn auch rudimentären Überblick über das anwaltliche Gebührenrecht zu verschaffen, haben wir einige wesentliche Gesichtspunkte zusammengetragen, die auch Berechnungsbeispiele enthalten, um für Sie die Frage des Honorars Ihres Anwalts in Aschaffenburg transparenter und verständlicher zu machen. Die nachfolgende Zusammenstellung nimmt nicht für sich in Anspruch auch nur annähernd vollständig zu sein. In jedem Fall ist es vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich, ein Gespräch über das Honorar zu führen. In unserer Kanzlei ist dies eine Selbstverständlichkeit.

Die Regelung der Anwaltsgebühren im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ist für einen Laien auf diesem Gebiet schwierig zu verstehen und zudem umfangreich. Es wird daher versucht, einige wesentliche Grundzüge, insbesondere des Zivil- und Strafrechts, darzustellen.

Rechtsanwalt Kosten im Zivilrecht

Vielfach ist der Mandant der irrigen Ansicht, dass die Rechtsanwalt Kosten sich nach der Menge der Schreiben oder nach Zeitaufwand bemessen würden. Tatsächlich berechnen sich die Kosten im Zivilrecht regelmäßig nach dem so genannten Gegenstandswert. Der Gegenstandswert erfasst die wirtschaftliche Dimension des Auftrags. Hat der Gläubiger zum Beispiel gegen den Schuldner eine Forderung von 3.000,00 EUR, so stellen diese 3.000,00 EUR den Gegenstandswert dar. Anhand des RVG kann der Rechtsanwalt dann für den jeweiligen Verfahrensabschnitt seine Gebühren errechnen.

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts gliedert sich im Zivilrecht grob in außergerichtliche und gerichtliche Angelegenheit. Außergerichtlich kann der Rechtsanwalt maximal den 2,5-fachen Satz beanspruchen, für durchschnittliche Angelegenheiten regelmäßig den 1,3-fachen Satz. Für eine einmalige Beratung eines Verbrauchers (sog. Erstberatung) kann nicht mehr als 190,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR und 39,90 EUR Mehrwertsteuer, also 249,90 EUR brutto in Rechnung gestellt werden.

Ein weiteres kleines Beispiel soll dies verdeutlichen:

Ein Kunde beauftragt uns, für ihn außergerichtlich eine Forderung in Höhe von 2.600,00 EUR bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad geltend zu machen. Nachdem der Schuldner auf ein Rechtsanwaltsschreiben innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zahlt, erteilt uns unser Mandant Klageauftrag und nach mündlicher Verhandlung ergeht ein für unseren Kunden vollständig obsiegendes Urteil.

Außergerichtlich entsteht eine 1,3 Gebühr aus dem Gegenstandswert von 2.600,00 EUR, also 245,70 EUR zuzüglich 20,00 EUR Postgebührenpauschale und 50,48 EUR MwSt, gesamt 316,18 EUR.

Gerichtlich entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr von 245,70 EUR sowie eine 1,2 Terminsgebühr von 226,80 EUR zuzüglich weiteren 20,00 EUR Postgebührenpauschale und 93,58 EUR Mehrwertsteuer. Angerechnet wird die Hälfte der außergerichtlichen Gebühren, also 158,09 EUR, so dass noch 427,99 EUR zu zahlen wären. Nachdem im vorliegenden Beispiel der Gegner vollständig unterlegen war, hat dieser auch die unserem Auftraggeber entstandenen Kosten zu tragen. Zusätzlich sind noch Gerichtskosten von 267,00 EUR an das Gericht zu zahlen gewesen.
Einen Kostenrechner finden Sie zum Beispiel unter https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner

Jetzt Beratungstermin vereinbaren

Anwalt für Familienrecht oder Arbeitsrecht in Aschaffenburg gesucht? Rufen Sie jetzt an oder schreiben Sie uns eine Mail. Wir freuen uns auf Sie.

Kosten im Strafrecht

Im Strafrecht ist das schon wieder völlig anders, hier gibt es im RVG einen Rahmen für bestimmte Verfahrensabschnitte, woraus der Rechtsanwalt dann seine Gebühren berechnet. Ein kleines Beispiel soll dies ebenfalls erläutern:

Ein Mandant beauftragt uns als Anwalt für Strafrecht in Aschaffenburg, ihn in einer durchschnittlichen Diebstahlsangelegenheit strafrechtlich zu verteidigen. Wir nehmen Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft, kopieren 30 Seiten, tragen schriftsätzlich bei der Staatsanwaltschaft vor und verteidigen ihn in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht.
Es entsteht eine Grundgebühr von 200,00 EUR sowie eine Verfahrensgebühr im außergerichtlichen Verfahren von 165,00 EUR, 15,00 EUR Kopiekosten, eine weitere Verfahrensgebühr in derselben Höhe im gerichtlichen Verfahren sowie eine Terminsgebühr in Höhe von 275,00 EUR zuzüglich 40,00 EUR Postgebührenpauschale, und 137,60 Mehrwertsteuer, insgesamt 997,60 EUR. Im Falle eines Freispruchs wären dem Mandanten diese Kosten von der Staatskasse zu ersetzen.

Je nachdem wie der Anwalt beauftragt und tätig wird, entstehen ganz unterschiedliche Gebührentatbestände, die letztendlich zu unterschiedlichen Kosten führen. Im Hinblick darauf beraten wir Sie gerne, zumal im Strafrecht eine Rechtsschutzversicherung nur in ganz eingeschränktem Maße diese Kosten übernimmt. Oftmals ist es dem Rechtsanwalt nur bedingt möglich, die genaue Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten zu Beginn der Beauftragung zu ermitteln, da nicht abzusehen ist, wie sich die Strafsache entwickeln wird. Schon die Wahrnehmung eines weiteren Hauptverhandlungstermins vor Gericht würde in unserem Beispiel eine zweite Terminsgebühr von 275,00 EUR netto entstehen lassen.

Um Missverständnisse zu vermeiden ist es aus unserer Sicht in jedem Fall notwendig, noch vor der Auftragserteilung über die voraussichtlich zu entstehenden Kosten aufzuklären.

Alternativ besteht noch die Möglichkeit, anstatt nach dem RVG im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung z. B. nach Zeit oder auf Grund von Pauschalen für bestimmte Verfahrensabschnitte das Honorar des Rechtsanwalts festzulegen. Hiervon machen wir regelmäßig bei umfangreichen Angelegenheiten im Zivil- oder Strafrecht Gebrauch.

Was ist eine Beratungshilfe?

Beratungshilfe wird gewährt, wenn ein Mandant nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen. Ferner darf keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation bestehen und das Beratungshilfeersuchen darf nicht mutwillig sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat er Anspruch auf eine weitgehend kostenlose (es ist regelmäßig dann nur noch eine Pauschale von 15,00 EUR zu zahlen) Beratungshilfe in rechtlichen Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Beratungshilfegesetz (BerhG). Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ratsuchende seinen Wohnsitz hat. Mit der vom Amtsgericht ausgestellten Bescheinigung über die Beratungshilfe kann der Kunde einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, ohne dass für ihn größere zusätzliche Kosten entstehen.

In Strafsachen wird lediglich Beratungshilfe für eine Beratung erteilt, in Zivilsachen erfasst diese auch weitere außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts, beispielsweise außergerichtlichen Schriftverkehr mit der Gegenseite, Abschluss einer außergerichtlichen Einigung, etc.

Jetzt Beratungstermin vereinbaren

Rufen Sie jetzt an oder schreiben Sie uns eine Mail. Wir freuen uns auf Sie.

Was ist Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe?

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines Rechtsstreits nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Antrag ist schriftlich oder mündlich bei dem Prozessgericht, für die Zwangsvollstreckung bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht, zu stellen; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familie, Beruf, Einkommen, Vermögen und Lasten) mit beweiskräftigen Unterlagen ist beizufügen. Für die Erklärung ist ein Vordruck zu verwenden, der bei jedem Amtsgericht erbeten werden kann.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass der Antragsteller entweder seine Gerichts- oder Anwaltskosten nicht zu tragen, oder aber an die Gerichtskasse nur die festgesetzten Raten zu entrichten hat. Dies betrifft auch die Kosten, die entstehen, wenn ihm das Gericht zur Vertretung einen Rechtsanwalt beiordnet. Sie befreit jedoch nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die diesem entstandenen Kosten zu erstatten.

Über die Prozesskostenhilfe wird für jede Instanz gesondert entschieden.

In Strafsachen ist Prozesskostenhilfe nicht möglich, hier kann aber bei Vorliegen bestimmter Umstände ein sog. Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

Der Staat zahlt die Gebühren eines Verteidigers gem. § 140 Abs. 1 StPO in folgenden Fällen:

wenn

  • die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet,
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
  • das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann oder
  • sich der Beschuldigte mindestens 3 Monate in einer Anstalt (z. B. in Haft) befunden hat und nicht mindestens 2 Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird.

Die Möglichkeit der Pflichtverteidigung hat das Gericht von Amt wegen zu prüfen.

Daneben besteht noch die Möglichkeit, nach § 140 Abs. 2 StPO einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger durchzusetzen, etwa wegen Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder bei Unfähigkeit, sich selbst zu verteidigen. Dies kann z. B. dann vorliegen, wenn der Betroffene in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht ist.