Kock zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in Kleinbetrieben

1.Jan 2015 | Recht

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Zusammenfassung von “Kündigungsschutz von Alt- und Neuarbeitnehmern im Kleinbetrieb” von RA Dr. Martin Kock, FA ArbR, original erschienen in: MDR 2007 Heft 19, 1109 – 1112.

Der Autor beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Änderung des Kündigungsschutzgesetzes durch die “Agenda 2010” für Arbeitnehmer von sogenannten Kleinbetrieben. Insbesondere befasst er sich mit dem betrieblichen Geltungsbereich des § 23 Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sowie den Kündigungsschutzregelungen für Alt- und Neuarbeitnehmer unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu dieser Problematik.

Der Verfasser stellt zunächst die unterschiedliche Wirkung des § 23 KSchG auf die Alt- und die Neuarbeitnehmer von Kleinbetrieben dar. Da das KSchG für Kleinbetriebe seit der Gesetzesänderung (01.01.2004) auf das Arbeitsverhältnis von Neu-Arbeitnehmern nur dann anwendbar ist, wenn in dem Kleinbetrieb rechnerisch mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, diese Regelung jedoch die Alt-Arbeitnehmer, d.h. die vor dem 31.12.2003 in dem Betrieb Beschäftigten benachteiligen würde, hat der Gesetzgeber eine Bestandsschutzregelung geschaffen. Diese sieht die Wirkungen des allgemeinen Kündigungsschutzes schon bei dem “alten” Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern in dem Betrieb vor.

Die Bestandsschutzregelung für Alt-Arbeitnehmer führe aber dazu, dass zwei Gruppen von Arbeitnehmern in einem Betrieb entstünden und zwar Arbeitnehmer mit und ohne allgemeinen Kündigungsschutz. Eine weitere Gefahr dieser “Zwei-Klassen-Gesellschaft” in einem Betrieb sei darin zu sehen, dass das Kündigungsschutzgesetz letztendlich leer liefe, wenn Alt-Arbeitnehmer aus dem Kleinbetrieb ausscheiden und hinsichtlich der Neu-Arbeitnehmer die Beschäftigtenzahl von zehn nicht erreicht werde. Insofern sei für die Beurteilung, ob das Kündigungsschutzgesetz nunmehr für Kleinbetriebe anwendbar sei, der Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns des jeweiligen Arbeitnehmers entscheidend. Allerdings sind auch weitere Umstände bei der Einstufung eines Mitarbeiters als Alt-Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Denn nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.09.2006, Az.: 2 AZR 840/05, zählen nur diejenigen Arbeitnehmer als Altarbeitnehmer i.S.d. Bestandschutzes, die vor dem 31.12.2003 in dem Betrieb beschäftigt waren, so dass Arbeitnehmer die als Ersatz für gekündigte Altarbeitnehmer eingestellt werden, nicht unter den Bestandsschutz fallen. Hat dagegen ein Arbeitnehmer eine Ausbildung in dem Betrieb absolviert und ist er erst nach dem 31.12.2003 eingestellt worden, kann die Ausbildungszeit u.U. angerechnet werden, so dass der ehemalige Auszubildende als Altarbeitnehmer einzustufen ist.

Kock hebt darüber hinaus ausdrücklich hervor, dass beispielsweise eine Austauschkündigung, d.h. eine Kündigung des Alt-Arbeitnehmers und eine Einstellung des Neu-Arbeitnehmers für den Alt-Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Betriebsinhaber diese Kündigung mit dem Ziel vornehme, seinen Betrieb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu entziehen. Diese Motivation müsse dem Betriebsinhaber aber auch in einem Arbeitsgerichtsprozess bewiesen werden, wenn die Austauschkündigung keine Auswirkungen auf die Anzahl der Altarbeitnehmer haben solle.

Bewertung:

Der Verfasser stellt das nicht einfache Thema der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf Alt- und Neuarbeitnehmer anhand von diversen Beispielsfällen verständlich dar. Die zahlreichen Ausnahmen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes werden in diesen Beispielsfällen ausführlich aufgezeigt. Zudem bespricht der Autor auch die aktuelle Rechtsprechung des BAG zu dieser Problematik. Insgesamt ein informativer Beitrag, der einen umfassenden Überblick über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in Kleinbetrieben gibt.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Arnim Albert.

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