Zusammenfassung von “Die Gegenvorstellung im Strafverfahren, ein verkannter Rechtsbehelf!” von RA Daniel Holzinger, original erschienen in: StRR 2008 Heft 6, 208 – 212.
Mit seinem Beitrag möchte der Autor für den Einsatz der Gegenvorstellung durch den Strafverteidiger im Strafverfahren werben. Nach seiner Meinung hat dieser außerordentliche Rechtsbehelf durchaus Vorteile, die sich der Verteidiger sowohl vor, als auch innerhalb der Hauptverhandlung zu Nutze machen sollte.
In den Augen des Autors setzt sich die Literatur viel zu wenig mit der Gegenvorstellung im Strafverfahren auseinander. Über Sinn und Zweck dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs werde darüber hinaus gestritten. Nicht Wenige bezeichnen sie als “formlos, fristlos und fruchtlos”, so der Verfasser. Gleichwohl werde dieser Rechtsbehelf trotz fehlender gesetzlicher Grundlage als Ausfluss von Art. 17 GG anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1989, 86). Vorzüge sieht Holzinger zur prozessual geregelten Beschwerde insbesondere in dem Umstand, dass das Verfahren dadurch nicht verzögert wird und präjudizielle Entscheidungen nicht getroffen werden. Außerdem sei eine Beschwer des Petenten nicht notwendig. Durch die Gegenvorstellung soll das Gericht zum einen angehalten werden, seine eigene Entscheidung nochmals zu überdenken sowie zum anderen ggf. eine Fehlentscheidung selbst zu korrigieren, so Holzinger.
Bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO würde es sich anbieten, über eine Gegenvorstellung nachzudenken. Im Gegensatz zur Beschwerde, über die das nächst höhere Gericht zu befinden habe, würde man den Mandanten mit einer negativen Entscheidung nicht “einbetonieren”. Ähnliche Vorteile sieht der Autor auch gegenüber einer Haftbeschwerde. Im Rahmen einer Gegenvorstellung dürfe der Petent durch die richterliche Entscheidung nämlich nicht schlechter gestellt werden (Verbot der reformatio in peius). Aber auch in der Hauptverhandlung kann die Gegenvorstellung nach Auffassung des Autors zum Einsatz gebracht werden. Dies gilt in seinen Augen insbesondere gegen unanfechtbare Beschlüsse, z. B. bei Abtrennung oder Verbindung von Verfahren. Durch die Anbringung der Gegenvorstellung könne der Verteidiger so den Anspruch auf rechtliches Gehör durchsetzen.
Bewertung:
Holzinger erläutert gut begründet, warum die Gegenvorstellung auch im Strafverfahren in bestimmten Situationen zum Einsatz gebracht werden sollte. Tatsächlich wird man den Wert einer solchen Gegenvorstellung in den meisten Fällen allerdings als sehr gering einschätzen müssen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwalt Markus Holzer.
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