Zusammenfassung von “Sperrzeit durch Widerspruch bei Betriebsübergang” von RAin Nicole Engesser Means und RA Dr. Ulf Klebeck, original erschienen in: NZA 2008 Heft 3, 143 – 147.
Beim Übergang eines Betriebes steht den betroffenen Arbeitnehmern (AN) ein Widerspruchsrecht gem. § 613a BGB zu. Der Beitrag untersucht, ob gegen widersprechende AN, die mangels Beschäftigungsmöglichkeit beim alten Arbeitgeber (AG) arbeitslos werden, eine Sperrzeit verhängt werden kann – so jedenfalls das LSG Baden-Württemberg.
Ausgangspunkt der Untersuchung ist § 144 Abs. 1, Satz 2 Nr. 1 SGB III, wonach eine Sperrzeit u.a. dann eintrete, wenn der AN sein Beschäftigungsverhältnis gelöst habe. Dieses Tatbestandsmerkmal sei gegeben, wenn ein aktives Tun des AN (mit)ursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei. Dies ist nach Means und Klebeck unstreitig zu bejahen, wenn der AN erst widerspreche, nach dem der Alt-AG gar nicht mehr existiere. Erfolge der Widerspruch vor Erlöschen des Alt-AG, so ende das Arbeitsverhältnis erst später – infolge des Erlöschens des Alt-AG oder weil der AN, für den keine Beschäftigung mehr vorhanden sei, betriebsbedingt gekündigt werde. Laut Autoren genügt dies für die Bejahung der Kausalität. Für zu weit und nicht mit dem Wortlaut des § 144 Abs. 1, Satz 2 Nr. 1 SGB III vereinbar erachten sie die Position des LSG Baden-Württemberg, vom 11.05.2007, Az.: L 8 AL 271/05, das die Kausalität bereits dann bejahe, wenn der Widerspruch die Kündigung durch den Alt-AG erheblich erleichtert habe.
Sodann prüfen die Verfasser, wann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses “ohne wichtigen Grund” erfolgt sei. Nach BSG, Urt. v. 18.12.2003, Az.: B 11 AL 35/03 R, sei dies der Fall, wenn dem AN unter Abwägung seiner und den Interessen der Versichertengemeinschaft etwas anderes zumutbar war. Nach Ansicht der Autoren komme es hier auf §§ 2 Abs. 5, 121 SGB III an: Dem Versicherten, dem die Vermeidung der Arbeitslosigkeit obliege, werde es i.d.R. nicht unzumutbar sein, die Arbeit beim neuen AG fortzusetzen, zumal sich gem. § 613a Abs. 1 BGB die Arbeitsbedingungen dort nicht unzumutbar verschlechtern dürften. Im subjektiven Tatbestand dürfte jedenfalls die grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit zu bejahen sein, da es jedem einleuchte, dass nach Betriebsübergang die entsprechenden Arbeitsplätze beim Alt-AG wegfallen. Eine Informationspflicht des AG über die möglichen Konsequenzen des Widerspruchs lehnen Means und Klebeck ab.
Bewertung:
Der Beitrag zeigt auch für nicht in der Materie bewanderte Juristen verständlich die Prüfung der einzelnen Merkmale des Sperrzeittatbestandes des § 144 Abs. 1, Satz 2 Nr. 1 SGB III auf. Hierin wird die aktuelle Rechtsprechung zu den Folgen eines Widerspruchs bei Betriebsübergang eingepasst.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Maria Monica Fuhrmann.
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