Der Mindestunterhalt für Kinder erhöht sich ab 2021, neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.01.2021
Der Mindestunterhalt soll dem Kind dessen Existenzminimum erhalten, denn die finanzielle Versorgung von Kindern muss auch bei getrenntlebenden Eltern jederzeit sichergestellt sein. Minderjährige Kinder haben deshalb nach § 1612a BGB einen Anspruch auf Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts gegen den Elternteil, mit dem sie nicht zusammenleben.
Der Mindestunterhalt muss grundsätzlich in jedem Falle gewährleistet werden, notfalls durch Aufnahme eines Nebenjobs oder durch den Wechsel auf eine bessere Arbeitsstelle seitens des zum Unterhalt Verpflichteten. Gegenüber Minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Kann der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt nicht sicherstellen, ist er für seine Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig. So soll vermieden werden, dass sich Unterhaltspflichtige ihren diesbezüglichen Pflichten entziehen.
Die Düsseldorfer Tabelle ist Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.
Die letzte Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wurde 2019 für die Jahre 2020 und 2021 vorgenommen. Allerdings ist nun eine Korrektur für das Jahr 2021 notwendig, da nach dem 13. Existenzminimumbericht, der kürzlich veröffentlicht wurde, das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum von Kindern für 2021 monatlich 17 € über dem für 2021 vorgesehenen Mindestunterhalt liegt.
Der Mindestunterhalt im Ausgangsbetrag für das Jahr 2021 wurde deshalb auf 451 € festgelegt.
(Quelle: FamRB 12/2020, Seite 465)
Wie berechnet sich der Mindestunterhalt?
Der festgeschriebene Betrag (451 €) stellt die Bezugsgröße beim Mindestunterhalt dar und ist für die zweite Altersstufe (Kinder zwischen 6 bis 11 Jahren) in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt.
Der Mindestunterhalt für Kinder der anderen Altersstufen berechnet sich ab 2021 nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB wie folgt:
- 0 bis 5 Jahre: 87 % der Bezugsgröße
- 11 bis 17 Jahre: 117 % der Bezugsgröße
Der Anspruch auf Mindestunterhalt beträgt daher nach der Düsseldorfer Tabelle, die als Maßstab zur Berechnung des Kindesunterhalts dient:
- Erste Altersstufe (0 bis 5 Jahre): 393 €
- Zweite Altersstufe (6 bis 11 Jahre): 451 €
- Dritte Altersstufe (12 bis 17 Jahre): 528 €
- Vierte Altersstufe (ab 18 Jahre): 564 €
Der Mindestunterhalt gilt bis zu einem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen von 1.900 € pro Monat. Die Staffelung bei höheren Nettoeinkommen können Sie der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.
Bei minderjährigen Kindern ist das Kindergeld hälftig auf den Barunterhalt anzurechnen. Bei volljährigen Kindern findet eine vollständige Anrechnung statt. Auch das Kindergeld wird zum 01.01.2021 angehoben.
Benötigen Sie Beratung zum Thema Kindesunterhalt? Wir helfen Ihnen als Rechtsanwälte für Familienrecht in Aschaffenburg sehr gerne.
Bild: Pexels