Zusammenfassung von “Anmerkung zum Urteil des FG Köln vom 08.11.2007, Az.: 9 K 2200/06 (Bankenhaftung bei Kontobetrag aus Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall)” von RA Dr. Maximilian A. Werkmüller, LL.M., original erschienen in: ZEV 2008 Heft 2, 100 – 101.
Der Autor bespricht in seiner Anmerkung ein Urteil des FG Köln vom 08.11.2007, Az.: 9 K 220/06, in dem dieses zum Umfang der Haftung einer Bank nach § 20 Abs. 6 ErbStG Stellung genommen hat, wenn neben dem eigentlichen Nachlassvermögen auch Guthaben aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall an einen ausländischen Erben ausgezahlt wird.
Der Verfasser weist darauf hin, dass der lebzeitige Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ein beliebtes Gestaltungsinstrument darstellt, um Vermögen am Nachlass vorbei zu übertragen. Unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten handele es sich um eine Schenkung zwischen Erblasser und Begünstigtem (vgl. FG Köln, 08.11.2007, Az.: 9 K 2200/06).
Kehre eine Bank bei Vorliegen eines solchen Vertrages die gesamte verwahrte Valuta des Erblassers an den Erben aus, handele sie fahrlässig, wenn nicht vorher eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes eingeholt wird. Als problematisch beurteilt der Autor in diesem Zusammenhang aber, ob sich die Haftung auf die gesamte Erbschaftsteuer erstreckt oder nur auf den Anteil, der sich aufgrund des Erblasservermögens ergibt. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass lebzeitige Vermögenszuwendungen nicht zum Erblasservermögen zählen und mit dem Erbfall aus dem Erblasservermögen ausscheiden. Hieran ändere auch die erbschaftsteuerliche Qualifizierung solcher Zuwendungen nichts. Damit kämen lebzeitige Schenkungen im Hinblick auf eine Haftung der Bank nach § 20 Abs. 6 ErbStG grundsätzlich nicht in Betracht und es sei danach zu differenzieren, mit welcher Masse in welchem Umfang gehaftet werde.
Der Autor betont aber, dass der BFH den Begriff der Steuer einheitlich sieht und als unteilbar beurteilt, so dass der Bank eine Garantenstellung im Hinblick auf die Erbschaftsteuer zukomme und sie in voller Höhe zu deren Begleichung herangezogen werden könne. Dieser Ansicht schließt sich der Verfasser an.
Bewertung:
Die Anmerkung ist kurz und prägnant. Sie erwähnt die wesentlichen Gesichtspunkte der Entscheidung. Das vom Gericht gefundene Ergebnis wird systematisch hergeleitet, so dass die Lektüre im Zusammenhang mit dem Urteil empfohlen werden kann.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann.