Zusammenfassung von “Der neue § 24c StVG – Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen” von RiOLG Detlef Burhoff, original erschienen in: VRR 2007 Heft 10, 371 – 375.
Im Mittelpunkt des Beitrages steht das zum 01.08.2007 in Kraft getretene Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen. Der Autor seziert die Voraussetzungen des neu eingeführten Tatbestandes des § 24c StVG. Außerdem wird kurz ein Blick auf die Rechtsfolgen geworfen.
Zunächst stellt der Verfasser heraus, Alkohol stelle eine der Hauptunfallursachen dar. Gerade bei im Straßenverkehr unerfahrenen Fahranfängern erhöhe Alkohol das Unfallrisiko nochmals erheblich. Daher sei nun, wie schon länger geplant, das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger eingeführt werden.
Burhoff fokussiert im Folgenden den Tatbestand des § 24c StVG. Er betont, dass die Vorschrift zum einen für Fahranfänger gelte; das seien Personen, die sich noch in der Probezeit befinden. Zum anderen erfasse sie alle Führer von Kfz, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Es wird dargelegt, welche Tathandlungen tatbestandlich erfasst werden. Die Norm sanktioniere zum einen das Zusichnehmen alkoholischer Getränke als Führer eines Kfz im Straßenverkehr. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale werden dargestellt. Der Autor zeigt auf, dass alkoholische Medikamente und Lebensmittel, also etwa der Genuss von Weinbrandbohnen, von dem Verbot ausgenommen seien. Entscheidend sei, dass während des Führens Alkohol konsumiert wird. Zum anderen werde das Antreten der Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks erfasst. Auch die hierin enthaltenen Tatbestandselemente werden näher betrachtet.
Der Tatbestand erfasse sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger. Ein Verstoß gegen § 24c StVG werde mit einem Regelbußgeld von 125 Euro geahndet. Ein Fahrverbot sei nicht vorgesehen.
Bewertung:
Im Mittelpunkt des Beitrags steht ein neuer ordnungswidrigkeitenrechtlicher Tatbestand mit erheblicher praktischer Relevanz. Der Tatbestand der Vorschrift wird instruktiv aufgearbeitet. Der Beitrag eröffnet dem Leser die Möglichkeit, sich mit dem Anwendungsbereich des Tatbestandes des § 24c StVG vertraut zu machen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Matthias Ermert.