Kautionsrückzahlung, Nebenkostenguthaben, sofortiges Anerkenntnis – AG Aschaffenburg vom 22.05.2014, Az. 115 C 649/13

1.Jan 2015 | Mietrecht

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In dem Rechtsstreit

……………

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte M. Holzer, N. Goldmann , Weißenburger Str. 38, 63739 Aschaffenburg,

gegen

G. Invest GmbH & Co.KG,

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte C. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,

wegen Kautionsrückzahlung

erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch den Richter am Amtsgericht H. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.01 .2014 folgendes

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin mietete von der Beklagten Mieträumlichkeiten im Erdgeschoss links des Gebäudes H. in Aschaffenburg an. Zu Beginn des Mietverhältnisses leistete die Klägerin eine Mietkaution in Hohe von 747,00 €, die zum Ende des Mietverhältnisses auf insgesamt 799,54 € angewachsen war. Mietverträgen wurde eine Miete von 315,64 €, ein Betriebskostenvorschuss in Höhe von 118,00 € und Heizkostenvorschuss in Höhe von 169,00 € vereinbart. Nachdem die Klägerin das Mietverhältnis beenden wollte, bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 06.06.2012 die ausgesprochene Kündigung der Klägerin zum 31.08.2012.

Hiernach gab es Schriftverkehr zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 bot die Beklagtenseite der Klägerseite einen Übergabetermin der Mieträumlichkeiten am 31.07.2012 an. Diesen Termin musste der von der Klägerseite mit der Übergabe beauftragte Vater der Klägerseite mit E-Mail vom 23. Juli 2012 absagen. Zuletzt erfolgte E-Mail-Verkehr zwischen dem Vater der Klägerseite und Mitarbeitern der Beklagten am 06. und 07. August. Ein konkreter Übergabetermin wurde nicht vereinbart.

Die Beklagte gelangte am 30.09.2012 in den Besitz der Mieträumlichkeiten, nachdem die Klägerseite die Schlüssel des Mietobjekts an die Beklagte übermittelt hatte.

Die Beklagte zahlte an die Klägerseite einen Teil des Kautionsguthabens in Höhe von 196,90 € aus, nachdem sie von dem restlichen Kautionsguthaben die Mietzahlung für September und den entsprechenden Betriebskosten- und Heizkostenvorschuss in Höhe von insgesamt 602,64 € abgezogen hatte. Mit Betriebskostenabrechnung vom 29.04.2013 rechnete die Beklagte über die Nebenkosten ab. Es ergab sich hieraus ein Guthaben in Höhe von 811,44 €. Nachdem die Klägerin die Klage um die Forderung der Auszahlung des Nebenkostenguthabens in Höhe von 811,44 € erweitert hat, hat das Amtsgericht, nachdem die Beklagte den Betrag in Höhe von 811,44 € anerkannt hat, am 12.11.2013 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen.

Die Klägerseite ist der Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Miete / Nutzungsentschädigung für September 2012 von dem Kautionsguthaben in Abzug zu bringen, sondern dass dieses an die Klägerseite auszuzahlen ist.

Zuletzt beantragt die Klägerin daher:

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 609,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2013 zu zahlen.
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass ihr im Schriftsatz vom 16.07.2013 ausgesprochenes Anerkenntnis ein sofortiges Anerkenntnis darstelle.
Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf alle anderen sonstigen Aktenteile vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Sofern die Beklagte die Klageforderung im Hinblick auf das Kautionsguthaben in Höhe von 811,44 € im Schriftsatz vom 16.07.2013 anerkannt hat, war sie wie im Teilanerkenntnisurteil vom 12.11.2013 erfolgt gemäß § 307 ZPO zu verurteilen.

Im Übrigen stellt sich die zulässige Klage als unbegründet dar.

Die Klägerseite hat insbesondere gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 609,54 € als restliches Kautionsguthaben. Das diesbezügliche Kautionsguthaben ist nämlich über den unstreitig seitens der Beklagtenseite gezahlten Betrag in Höhe von 196,90 € durch Gegenansprüche der Beklagtenseite aufgebraucht bzw. verrechnet worden. Die Beklagtenseite war nämlich berechtigt, eine Nutzungsentschädigung für den Monat September 2012 in Höhe der Mietforderung 315,64 €, eine Heizkosten- und Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 118,00 € bzw. 169,00 €, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 602,64 € von der geleisteten Kaution in Abzug zu bringen.

Der Klägerseite steht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung im Sinne des § 546 a BGB für den Monat September nämlich zu. Nachdem das Mietverhältnis .nämlich unstreitig am 31.08.2012 endete, wäre die Klägerseite verpflichtet gewesen, zu diesem Zeitpunkt die Mieträumlichkeiten geräumt an die Beklagte herauszugeben. Unstreitig übersandte die Klägerin jedoch die Schlüssel an die Beklagtenseite, die diese erst am 30.09.2012 erhielt. Bis zu diesem Zeitpunkt, der der Besitzrückgabe an die Beklagtenseite entspricht, ist die Klägerseite verpflichtet. Nutzungsentschädigung zu zahlen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite vermochte das Gericht nicht festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Mieträumlichkeiten in Verzug befand. Den letzten Schriftsätzen des Bevollmächtigten der Klägerseite, nämlich deren Vaters, ist nämlich nicht zu entnehmen, dass dieser tatsächlich der Beklagtenseite die Rücknahme der Mieträumlichkeiten anbietet. Die diesbezüglichen Schreiben entfalten letztlich keine diesbezüglichen Rechtswirkungen, da diese keine ausreichenden Rückgabebemühungen der Klägerseite erkennen lassen bzw. darstellen.

Nach alledem fällt es allein in den Verantwortungsbereich der Klägerseite, dass die Beklagte erst am 30.09.2012 in den Besitz der Mieträumlichkeiten gelangte und die Klägerseite erst zu diesem Zeitpunkt ihrer Rückgabeverpflichtung durch Aushändigung/Übersendung der Schlüssel im Hinblick auf die Mieträumlichkeiten nachgekommen ist.

Das unstreitig auf 799,54 € angelaufene Kautionsguthaben ist mithin um den Betrag von 602,64 € zu minimieren. Es verbleibt ein Betrag in Höhe von 196,90 €, der unstreitig von der Beklagtenseite an die Klägerin bereits ausgezahlt wurde.

Nach alledem besteht kein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerseite. Die Kostenentscheidung resultiert letztlich aus den §§ 91, 93 ff ZPO.

Ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagtenseite liegt vor. Dass sich die Beklagte in Verzug befand und damit einen Anlass zur Klageerhebung gesetzt hat, vermochte das Gericht nicht festzustellen, nachdem ein Zugang des Mahnschreibens der Klägerseite nicht festzustellen war. Nach alledem stellt sich das Anerkenntnis im Schriftsatz vom 16.07.2013 als “sofortiges Anerkenntnis” im Sinne des § 93 ZPO da.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hal.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

gez.
H.
Richter am Amtsgericht

Dieses Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg wurde von den Rechtsanwälten Markus Holzer, Nadja Goldmann erstritten.

Dieses Urteil wurde nicht rechtskräftig, die von uns eingelegte Berufung beim Landgericht Aschaffenburg unter dem Az.: 23 S 113/14 war ganz überwiegend erfolgreich (auch auf unserer Homepage veröffentlicht).

Wir würden uns sehr freuen, Sie in unserer Kanzlei in Aschaffenburg persönlich begrüßen zu dürfen, Ihr Rechtsanwalt Markus Holzer, Ihre Rechtsanwältin Nadja Goldmann, Ihr Rechtsanwalt Wolf Ronge, 63739 Aschaffenburg.

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