Zusammenfassung von “Beweislast bei Klagen auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte” von RiArbG Dr. Wolfgang Kopke, original erschienen in: NZA 2007 Heft 21, 1211 – 1213.
Der Autor untersucht in seinem Aufsatz, wer die Beweislast trägt, wenn ein Arbeitnehmer die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte einklagt. Hierzu berücksichtigt er die überwiegende Rechtsprechung und entwickelt einen eigenen Ansatz.
Der Verfasser erläutert, dass das BAG (BAG, 22.02.1978, Az.: 5 AZR 801/76 und BAG, 27.11.1985, Az.: 5 AZR 101/84) einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte in analoger Anwendung der §§ 242, 1004 BGB unter Bezugnahme auf den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bejahe. Ferner werde auch noch auf die §§ 12, 862 BGB zurückgegriffen. Die Frage wer in einem entsprechenden Rechtsstreit die Beweislast trage, sei aber noch nicht eingehend diskutiert worden.
Dennoch gehe die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitgeber beweisen müsse, dass seine Abmahnung inhaltlich richtig sei. Näher begründet werde dies nicht. Einige Entscheidungen zögen jedoch eine Parallele zum Kündigungsschutzverfahren und wendeten die insoweit entwickelten Grundsätze an. Nur vereinzelt werde vertreten, dass der Arbeitnehmer beweisen müsse, dass die in der Abmahnung enthaltene Tatsachebehauptung unrichtig sei.
Die zuletzt genannte Ansicht erachtet der Autor aber für vorzugswürdig. Er meint zwischen Kündigungsschutzverfahren und einem Verfahren auf Entfernung der Abmahnung bestehe nur ein potentieller Zusammenhang. Daher müssten die allgemeinen Beweislastregeln gelten. Bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei anerkannt, dass derjenige die Beweislast trage, der sich auf die unwahre Tatsachenbehauptung berufe. Hierfür spreche im Übrigen auch die Rechtsprechung des BAG, die bei einer entsprechenden Klage, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werde, den Arbeitnehmer für darlegungs- und beweisbelastet für die Behauptung betrachte, dass ihm die Abmahnung auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden könne.
Bewertung:
Der Autor vertritt eine arbeitgeberfreundliche Ansicht und zeigt in seinem Aufsatz mehr als deutlich, was er grundsätzlich von derartigen Rechtstreitigkeiten hält. Der Aufsatz ist aber dennoch eine interessante Lektüre.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann.