Seker erläutert den neuen türkischen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

1.Jan 2015 | Recht

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Zusammenfassung von “Der revidierte gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung in der Türkei” von RA Dr. Muzaffer Seker, original erschienen in: FamRZ 2007 Heft 21, 1779 – 1787.

Das türkische Familienrecht sah bislang die Gütertrennung als ordentlichen Güterstand vor. Seit 2002 wurde dann aber die sog. Errungenschaftsbeteiligung als gesetzlicher Güterstand eingeführt, um eine bessere Vereinbarkeit mit den geänderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen herbeizuführen. Der Beitrag analysiert die Neuerungen dieser Reform, die sich ans schweizerische Recht anlehnt.

Die Türkei kannte bislang als gesetzlichen Güterstand die Gütertrennung, wie sie dem Schweizerischen Recht entsprach. Nachdem sich dies wirtschaftlich und sozial als ungerechtfertigt erwiesen hatte, wurde – auch entsprechend dem 1988 reformierten Schweizer Recht – ab 2002 die sog. Errungenschaftsbeteiligung im neuen türkischen ZGB (MK) eingeführt.

Der Autor beleuchtet die Auswirkungen dieser Gesetzesänderung. Bei der Errungenschaftsbeteiligung werde das Vermögen der Ehegatten während und nach der Ehe getrennt. Jeder behalte das Eigentum an seinem Vermögen, mit Ausnahme von Gütern, die nicht nachweislich zuzuordnen seien (=Miteigentum). Nach Auflösung des Güterstandes erfolge eine Trennung in Eigengut und Errungenschaft je Ehepartner. Abgrenzungskriterium sie der Einfluss der Ehe auf den Erwerb. Errungenschaften seien dann aufzuteilen. Das Gesetz enthalte dazu Legaldefinitionen. Abweichendes mit Massenumverteilungswirkung könnte durch Ehevertrag vereinbart werden. Verwaltung, Nutzung, Verfügung und Haftungsordnung (im Außenverhältnis und im Innenverhältnis) werden dargelegt. Der Güterstand ende durch Tod, vertragliche Änderung des Güterstandes oder Einreichung der Scheidung. Die Einzelheiten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach Trennung werden eingehend dargestellt (Mehrwertbeteiligung, Berechnung des Beteiligungsforderung, Hinzurechnung bei unentgeltlichen Zuwendungen oder illoyalen Vermögensentäußerungen). Es bestünden Bewertungsregeln sowie Einzelregelungen betr. Familienwohnung und Hausrat, dem Schuldner könne eine Zahlungsfrist gewährt werden. Durch Herabsetzungsklage gegen Dritte könne der Beteiligungsanspruch gesichert werden.

Bewertung:

Der sehr ausführliche Beitrag erläutert die sehr spezielle Problematik aus allen Blickwinkeln. Vergleiche mit dem Schweizer Recht bieten hierfür die Grundlage. Für Familienrechtler bei türkischstämmigen Mandanten sicherlich eine wertvolle Handreichung.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch. Anwalt in Aschaffenburg gesucht? Wir helfen Ihnen!

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