Das Bundesverfassungsgericht hat unlängst festgestellt, dass die von einer Autobahnbrücke durchgeführte Videoaufzeichnung einen unzulässigen Eingriff in das allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, wonach alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt werden dürfen. (Beschluss des BVerfG vom 11.8.2009, Az.: 2 BvR 941/08).
Die angefertigte Videoaufzeichnung stellt nach Ansicht des BVerfG einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieses Recht umfasst nach den Worten des BVerfG die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials, so das BVerfG weiter, wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378, 397 ff.; BVerfGK 10, 330, 336 f.).
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich, so das BVerfG. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 f.; 120, 378, 401 ff. ; BVerfGK 10, 330, 337). Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 44 ff.; 100, 313, 359 f.; BVerfGK 10, 330, 337 f.).
Eine solche Ermächtigungsnorm ist jedoch nicht immer ersichtlich. Die Videoaufzeichnung kann daher rechtswidrig sein, wenn die Anfertigung der Videoaufzeichnung nach keiner gesetzlichen Befugnis gestattet war. Daraus folgt möglicherweise auch ein Beweisverwertungsverbot, da nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, Einl. Rn. 55 ff., m.w.N.), die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgt (vgl. Lampe, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 46 Rn. 18; Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 46 Rn. 10c m.w.N.). Die Videoaufzeichnung stellt einen erheblichen Grundrechtsverstoß gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dar und auf ordnungsgemäßem Weg hätte das Beweismittel nicht ohne weiteres erlangt werden können, weil eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist.
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