Zusammenfassung von Die Akteneinsicht des “Verletzten” nach § 406e StPO von RA Niels Hoffmann, original erschienen in: StRR 2007 Heft 7, 249 – 255.
Hoffmann schildert in seinem Aufsatz die Möglichkeit des Verletzten, durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht gem. § 406e StPO in einem Strafverfahren zu erhalten. Dabei berücksichtigt und erläutert er auch mögliche Beschränkungen des Einsichtsrechts.
§ 406e Abs. 1 StPO gewähre dem Verletzten bei berechtigtem Interesse ein Akteneinsichtsrecht über einen Anwalt. Diese Norm sei durch das Opferschutzgesetz (OpferRRG) neu geschaffen worden. Der Verletzte könne bereits im frühen Ermittlungsstadium sein Recht auf Akteneinsicht geltend machen. Dieses Recht werde allerdings durch die Versagungsgründe in Abs. 2 beschränkt. Laut Hoffmann wird in Zweifelsfällen der Verletztenbegriff, der grundsätzlich weit auszulegen sei, thematisiert werden müssen. Dabei würden Verteidiger als auch Opfervertreter naturgemäß konträre Positionen beziehen. Nur bei einer Gefährdung der Sachaufklärung (§ 406e Abs. 2 S. 2 StPO) oder entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen des Beschuldigten oder Dritter (§ 406e Abs. 2 S. 1 StPO) dürfe eine Versagung erfolgen.
Insbesondere zum Schutz des Beschuldigten könne also die Einsicht versagt werden. Dies folge aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des vermeintlichen Straftäters nach Art. 2 Abs. 1 GG. Aber auch die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG oder der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach Art. 14 Abs. 1 GG könne dies gebieten. Deswegen benötige der Verletzte in jedem Fall ein berechtigtes Interesse an der Einsicht. Zusätzlich müsse die Akteneinsicht zur Interessenwahrnehmung notwendig sein. Dies werde beispielsweise dann bejaht, wenn der Akteninhalt für die Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche benötigt werde. Ob auch lediglich eine Ausforschung des Beschuldigten ausreichen soll, ist nach Meinung des Autors unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 10/5305, S. 8 ff., S. 18 ff.) abzulehnen (a. A. OLG Koblenz NStZ 1990, 604; LG Bielefeld wistra 1995, 18; LG Düsseldorf, Beschl. v. 05.02.2002, Az.: X Qs 10/02; LG Mühlhausen, Beschl. v. 26.09.2005, Az.: 9 Qs 21/05).
Bewertung:
Der Verfasser erläutert sehr anschaulich die Voraussetzungen und Grenzen des Akteneinsichtsrechts des Verletzten nach § 406e StPO. Der Beitrag ist optisch ansprechend und übersichtlich gestaltet.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Markus Holzer, Anwalt in Aschaffenburg.