Kants Sicht zum Strafrecht im Gesamtzusammenhang von Byrd und Hruschka

1.Jan 2015 | Strafrecht

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Zusammenfassung von “Kant zu Strafrecht und Strafe im Rechtsstaat” von Prof. Dr. B. Sharon Byrd und Prof. Dr. Joachim Hruschka, original erschienen in: JZ 2007 Heft 20, 957 – 964.

Die Autoren diskutieren Kants Auffassung vom Strafrecht unter einem neuen Licht. Dabei berücksichtigen sie nämlich auch seine rechtsphilosophischen Ansichten und versuchen so, losgelöst von einzelnen Zitaten eine Gesamtschau zu entwickeln.

Die von einigen geäußerte Auffassung, Kant vertrete eine “absolute Straftheorie”, gründe lediglich auf der Berücksichtigung einiger Zitate von ihm. Die Autoren versuchen hingegen mit einer neueren Strömung, ausgelöst von englischsprachiger Literatur, dies zu widerlegen. Ihr Ansatz berücksichtigt dabei möglichst umfangreich auch Kants rechtsphilosophische Werke. Strafe beginne nach Kants Lehre bereits bei der Legislativen. Als Verfechter der Gewaltenteilung gehören ferner der Richterspruch und die Exekutive zur Strafe hinzu. Bereits in einer Vorlesung aus dem Jahre 1784 habe Kant den Grundsatz geprägt, “keine Strafe ohne Gesetz”. Folgerichtig habe er den weiteren Ausspruch geformt: “Kein Verbrechen ohne Gesetz.” Um aber Strafe verhängen zu dürfen, sei die Überführung des Täters eines “Verbrechens” notwendig. Insoweit kann Kant als “Vater” der Unschuldsvermutung bezeichnet werden, so die Meinung der Autoren.

Zu wenig werde nach ihrer Auffassung berücksichtigt, dass in der Zeit Kants eine andere “Sprach” gesprochen worden sei. Worte wie “Blutschuld” würden daher heute falsch verstanden werden. Das Volk stehe hier nach ihrem Verständnis in der Verantwortung, die verwirkte Todesstrafe auch zu vollstrecken. Strafe könne nach Kants Meinung nicht nur eine rächende, sondern auch einen warnende Prägung haben. Dies deute darauf hin, dass Strafe nicht nur ein kategorischer Imperativ sei. Zumindest sei es nicht als “Strafe in jedem Fall” zu verstehen. Diese Äußerung, die in Richtung Generalprävention gehe, zeige, dass die kantsche “absolute Straftheorie” teilweise falsch verstanden worden sei. Die staatliche Strafe sei in seinen Augen vielmehr notwendig, um die “kriegerische Natur” des Menschen in Schach zu halten, um ein geordnetes Zusammenleben zu gewährleisten. Dies sei unter Strafe in einem Rechtsstaat zu verstehen. Allerdings gehöre zum heutigen Verständnis die von Kant (z. B. gegen Beccaria) grundsätzlich befürwortete Todesstrafe nicht mehr dazu.

Bewertung:

Der Beitrag von Byrd und Hruschka ist ein Vorbild an Verständlichkeit. Auch wenn das Thema für den praktischen Alltag wenig Nützliches mit sich bringt, so dient es doch dem besseren Verständnis, was Strafe ist und wie sie in einem Rechtsstaat funktioniert.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Markus Holzer.

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